Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.05.1962

Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60   

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BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60 (https://dejure.org/1961,680)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1961 - III ZR 41/60 (https://dejure.org/1961,680)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1961 - III ZR 41/60 (https://dejure.org/1961,680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlich-rechtliche Ordnung der Verwaltung und Verkehrssicherungspflicht für den Nord-Ostsee-Kanal - Beurteilung einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges oder einer Wasserstraße nach zivilrechtlichen Grundsätzen ...

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 111
  • NJW 1961, 1525 (Ls.)
  • MDR 1961, 753
  • DVBl 1961, 859
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • RG, 19.01.1915 - III 282/14

    Haftung des Reichsfiskus für die Kanallotsen.

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Das Reichsgericht hat aus der in § 1 des Reichsgesetzes vom 16. März 1886 (RGBl 58) ausgesprochenen Zweckbestimmung des Nord-Ostsee-Kanals - "Es wird ein für die Benutzung durch die Deutsche Kriegsflotte geeigneter Seeschiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Bucht ... hergestellt" - sowie aus den Rechtstatsachen, daß eine Reichsbehörde, das Kaiserliche Kanalamt, später Reichskanalamt, als "Obrigkeit" (RGZ 45, 162, 166) für die Unterhaltung und den Betrieb des Kanals (Erlaß vom 15. Juni 1895 - RGBl 349) eingesetzt wurde, daß die durchfahrenden Schiffe an die Bestimmungen der Betriebsordnung ohne weiteres gebunden sind und daß die Kanalgebühr als eine öffentliche Abgabe erhoben, festgesetzt und beigetrieben wird, den "rein staatsrechtlichen Charakter der einschlägigen Verhältnisse" (RG JW 1913, 595; RGZ 86, 117, 121) hergeleitet, der irgendein Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts ausschliesse.

    Erstmals mit dem Urteil vom 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 121) hat das Reichsgericht Amtshaftungsgrundsätze angewandt und hieran in der Folgezeit festgehalten (RGZ 105, 99; 111, 375).

    In diesem Gesetz fand das Reichsgericht die richtige, seinem Ausgangspunkt entsprechende Grundlage für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse des Nord-Ostsee-Kanals und wandte es am 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 122) erstmals hierauf an, wobei es hervorhob, daß für die in den Jahren 1912 und 1913 entschiedenen Fälle (RGZ 74, 250; 79, 101; JW 1913, 595) eine Anwendung aus zeitlichen Gründen noch nicht möglich gewesen sei.

    Das Reichsgericht (RGZ 86, 117; 87, 347; 111, 375) hat die Haftung des Reiches für schuldhafte Pflichtverletzungen beamteter Zwangslotsen im Kaiser-Wilhelm-Kanal bejaht, weil die dienstliche Aufgabe der Lotsen, die verantwortliche Führung eines Schiffes durch den Kanal, auch Amtspflichten gegenüber anderen den Kanal benutzenden Fahrzeuge begründe.

  • RG, 24.04.1908 - III 440/07

    Benutzung einer vom Staate auf Grund eines Gesetzes eröffneten öffentlichen

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Die Anmeldung und Zulassung eines Schiffes zur Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal begründet keinen Vertrag (RGZ 45, 166; 68, 358, 367; RG JW 1913, 595) Ansprüche gegen die Bundesrepublik könnten daher - wie es der Klagebegründung entspricht - nur aus einer unerlaubten Handlung hergeleitet werden.

    Es ist allerdings richtig, daß das Reichsgericht, obwohl es seit seinem ersten, die Rechtsverhältnisse des Nord-Ostsee-Kanals betreffenden Urteil vom 2. Dezember 1899 (RGZ 45, 162) stets den "obrigkeitlichen" oder "staatsrechtlichen" Charakter der Verhältnisse betont hat, in dem Urteil vom 24. April 1908 (RGZ 68, 358, 365) ausdrücklich gesagt hat, die Errichtung und Unterhaltung der Einrichtungen des Kanals geschehe weder in Ausübung öffentlicher Gewalt, noch in freiwilliger Fürsorge, das Reich hafte für ein außerkontraktliches, den Tatbestand des § 823 BGB erfüllendes Verschulden seiner berufenen Vertreter nach den §§ 31, 89 BGB.

    Wenn es gleichwohl anfänglich eine privatrechtliche Haftungsgrundlage suchte, so erklärte sich dies allein daraus, daß das Reichsgericht in den um die Jahrhundertwende entschiedenen Fällen (RGZ 45, 162; 68, 358) eine Grundlage für die Haftung des Reiches, die es um der Gerechtigkeit willen als geboten ansehen mußte, nur im bürgerlichen Rechtskreis finden konnte.

  • RG, 02.12.1899 - I 322/99

    Schadensersatz. Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal..

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Das Reichsgericht hat aus der in § 1 des Reichsgesetzes vom 16. März 1886 (RGBl 58) ausgesprochenen Zweckbestimmung des Nord-Ostsee-Kanals - "Es wird ein für die Benutzung durch die Deutsche Kriegsflotte geeigneter Seeschiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Bucht ... hergestellt" - sowie aus den Rechtstatsachen, daß eine Reichsbehörde, das Kaiserliche Kanalamt, später Reichskanalamt, als "Obrigkeit" (RGZ 45, 162, 166) für die Unterhaltung und den Betrieb des Kanals (Erlaß vom 15. Juni 1895 - RGBl 349) eingesetzt wurde, daß die durchfahrenden Schiffe an die Bestimmungen der Betriebsordnung ohne weiteres gebunden sind und daß die Kanalgebühr als eine öffentliche Abgabe erhoben, festgesetzt und beigetrieben wird, den "rein staatsrechtlichen Charakter der einschlägigen Verhältnisse" (RG JW 1913, 595; RGZ 86, 117, 121) hergeleitet, der irgendein Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts ausschliesse.

    Es ist allerdings richtig, daß das Reichsgericht, obwohl es seit seinem ersten, die Rechtsverhältnisse des Nord-Ostsee-Kanals betreffenden Urteil vom 2. Dezember 1899 (RGZ 45, 162) stets den "obrigkeitlichen" oder "staatsrechtlichen" Charakter der Verhältnisse betont hat, in dem Urteil vom 24. April 1908 (RGZ 68, 358, 365) ausdrücklich gesagt hat, die Errichtung und Unterhaltung der Einrichtungen des Kanals geschehe weder in Ausübung öffentlicher Gewalt, noch in freiwilliger Fürsorge, das Reich hafte für ein außerkontraktliches, den Tatbestand des § 823 BGB erfüllendes Verschulden seiner berufenen Vertreter nach den §§ 31, 89 BGB.

    Wenn es gleichwohl anfänglich eine privatrechtliche Haftungsgrundlage suchte, so erklärte sich dies allein daraus, daß das Reichsgericht in den um die Jahrhundertwende entschiedenen Fällen (RGZ 45, 162; 68, 358) eine Grundlage für die Haftung des Reiches, die es um der Gerechtigkeit willen als geboten ansehen mußte, nur im bürgerlichen Rechtskreis finden konnte.

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 373), das die Verkehrssicherungspflicht auf dem Mitteilend-Kanal behandelt, ausgeführt, es müsse in jedem einzelnen Fall auf Grund seiner besonderen Umstände festgestellt werden, ob eine Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht oder eine solche der Verkehrsregelung unterlassen worden ist (a.a.O. S. 389).

    Ist aber - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat und wie es nach BGHZ 9, 373, 387 f [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] möglich ist - die Verkehrssicherungspflicht für den Nord-Ostsee-Kanal öffentlich-rechtlich geordnet, so bedarf es einer Prüfung, welche Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht, welche der Verkehrsregelungspflicht zuzurechnen wäre, nicht; denn er kann dann immer nur die Versäumung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, einer Amtspflicht, in Rede stehen.

    Dabei ist jedoch nochmals in BGHZ 9, 373, 387 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] - hervorgehoben worden, daß dem nicht das Gesetz entgegensteht - die verkehrssicherheitspflichtige Körperschaft die Wahl hat, ob sie die Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will und diese Bestimmung durch einen ausdrücklichen Organisationsakt, der der Allgemeinheit gegenüber kundgemacht ist, treffen kann (vgl. BGHZ 20, 57, 59 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54] ; 27, 278, 281 [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56] ; LM zu BGB § 823 Ea Nr. 23; BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 823 Anm. 54 und 64).

  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 255/54

    Haftung für Schleusenbetrieb

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Dabei ist jedoch nochmals in BGHZ 9, 373, 387 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] - hervorgehoben worden, daß dem nicht das Gesetz entgegensteht - die verkehrssicherheitspflichtige Körperschaft die Wahl hat, ob sie die Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will und diese Bestimmung durch einen ausdrücklichen Organisationsakt, der der Allgemeinheit gegenüber kundgemacht ist, treffen kann (vgl. BGHZ 20, 57, 59 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54] ; 27, 278, 281 [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56] ; LM zu BGB § 823 Ea Nr. 23; BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 823 Anm. 54 und 64).

    Damit hat das Reichsgericht auf Grund der für den Mord-Ostsee-Kanal vorliegenden besonderen Verhältnisse dem gesamten Betrieb dieses Kanals einschließlich der Verkehrssicherung hoheitlichen Charakter zuerkannt (BGHZ 20, 57, 59 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54] ; LM zu BGB § 639 K Nr. 11 mit Anm. von Pagendarm).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Nord-OstSee-Kanals - anders als bei den übrigen deutschen Wasserstraßen - hoheitlich geordnet sei (BGHZ 20, 57, 59 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54] ; IM zu BGB § 823 Ea Nr. 23; BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 823 Anm. 54 und 64).

  • RG, 01.06.1922 - III 604/21

    Reichshaftung; Ausübung öffentlicher Gewalt

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Die Verwaltung des Nord-Ostsee-Kanals, einschließlich der Verkehrssicherungspflicht, ist öffentlich-rechtlich geordnet (Bestätigung von RGZ 105, 99).

    In RGZ 105, 99 ist sodann ausgesprochen worden, daß die Tätigkeit aller derjenigen Beamten, welchen die Leitung des Schiffahrtsverkehrs im Kanal und seinen Schleusen an höherer oder untergeordneter Stelle übertragen ist, welche die allgemeinen den Schiffsverkehr regelnden Anordnungen zu erlassen oder im einzelnen die zur Sicherung des Kanals und seiner Einrichtungen wie des Schiffsverkehrs erforderlichen Maßregeln zu treffen oder durchzuführen haben, als die Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen ist.

    Erstmals mit dem Urteil vom 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 121) hat das Reichsgericht Amtshaftungsgrundsätze angewandt und hieran in der Folgezeit festgehalten (RGZ 105, 99; 111, 375).

  • RG, 27.09.1940 - III 3/40

    1. Welche Rechtsnatur haben nach der Neugestaltung des Sozialversicherungsrechts

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Denn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 96, 164, 168; 158, 277, 283; 165, 91, 105; BGH LM zu BGB § 839 E Nr. 6 und 7) nicht genötigt, zunächst den etwaigen anderweiten Ersatzanspruch in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, bevor er den Amtshaftungsanspruch gegen den schuldigen Beamten oder dessen Dienstherrn gerichtlich geltend macht.

    Andererseits aber darf das Gericht die Amtshaftungsklage ohne abschließende Entscheidung darüber, ob der Kläger auf andere Weise Ersatz erlangen könne, nicht abweisen, wenn der unterbreitete Sachverhalt ihm eine solche Entscheidung ermöglicht; denn es darf sich dieser Entscheidung über eine der Voraussetzungen des Anspruchs nicht entziehen (RGZ 165, 91, 105 f; LM zu BGB § 839 E Nr. 6).

  • RG, 13.10.1925 - VI 239/25

    Kaiser Wilhelm-Kanal

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Erstmals mit dem Urteil vom 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 121) hat das Reichsgericht Amtshaftungsgrundsätze angewandt und hieran in der Folgezeit festgehalten (RGZ 105, 99; 111, 375).

    Das Reichsgericht (RGZ 86, 117; 87, 347; 111, 375) hat die Haftung des Reiches für schuldhafte Pflichtverletzungen beamteter Zwangslotsen im Kaiser-Wilhelm-Kanal bejaht, weil die dienstliche Aufgabe der Lotsen, die verantwortliche Führung eines Schiffes durch den Kanal, auch Amtspflichten gegenüber anderen den Kanal benutzenden Fahrzeuge begründe.

  • RG, 10.10.1938 - V 73/38

    Zum Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der geschädigte Kläger sich in aller Regel darauf beschränken kann, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen, und daß er es dem Beamten oder der für diesen haftenden Körperschaft überlassen kann, ihm die Versäumung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (RGZ 158, 277, 283).

    Denn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 96, 164, 168; 158, 277, 283; 165, 91, 105; BGH LM zu BGB § 839 E Nr. 6 und 7) nicht genötigt, zunächst den etwaigen anderweiten Ersatzanspruch in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, bevor er den Amtshaftungsanspruch gegen den schuldigen Beamten oder dessen Dienstherrn gerichtlich geltend macht.

  • BGH, 06.07.1953 - III ZR 357/52

    Hotelzimmer keine Wohnräume

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Muß hiernach davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht noch keine abschließenden tatsächlichen Feststellungen treffen wollte, so kommt seinen Erörterungen über den Geschehensablauf die Bedeutung tatsächlicher Feststellungen im Sinne des § 561 Abs. 2 ZPO nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1953 - III ZR 357/52 -).
  • BGH, 12.12.1955 - III ZR 110/54

    Bescheid nach AHKGs Nr 13

  • BGH, 14.04.1958 - II ZR 45/57

    Schiffsuntergang. Lotsenvertrag

  • RG, 18.03.1912 - VI 409/11

    Haftung des Reichsfiskus für Beamte des Kanalamts

  • RG, 27.05.1933 - I 322/32

    Über die Rechtsverhältnisse bei der Beförderung der am Kaiser-Wilhelm-Kanal

  • RG, 28.06.1919 - I 37/19

    Zusammenstoß von Schiffen.

  • RG, 12.10.1910 - I 339/09

    1. Über das Verhältnis der Beamtenhaftung des § 839 BGB. zu der allgemeinen

  • BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56

    Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung

  • BGH, 02.11.1953 - III ZR 166/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

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  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 29/65

    Keine Ansprüche Einzelner aus Straßenbaulast

    Allerdings kann die öffentliche Hand die Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall auch öffentlich-rechtlich regeln und sich der Erfüllung dieser Pflicht hoheitlich entledigen, doch bedarf es dazu eines ausdrücklichen, allgemein verlautbarten, also regelmäßig öffentlich bekannt gemachten Organisationsaktes (BGHZ 9, 373/388; 35, 111; BGH VersR 1964, 307).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII A 4.73

    Zuverfügungstellung einer Bundesbehörde - Erledigung von Landesaufgaben -

    Eine Ausnahme gilt auch nicht hinsichtlich der Wahrnehmung der - privatrechtlichen (Landgericht Aurich, Urteil vom 27. November 1968 - II O 31/67 - vgl. auch BGHZ 20, 57 [59]; 35, 111 [115]; BGH in Hansa 1966, 1613 [1614] = Lindenmaier-Möhring Nr. 46 zu § 823 [Ea] BGB) - Verkehrssicherungspflicht im Hafen von E., auf deren Verletzung das klagende Land seinen Anspruch gegen die Beklagte zurückführt.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1962 - III ZR 41/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,5869
BGH, 03.05.1962 - III ZR 41/61 (https://dejure.org/1962,5869)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1962 - III ZR 41/61 (https://dejure.org/1962,5869)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1962 - III ZR 41/61 (https://dejure.org/1962,5869)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstandenen Verluste oder Schäden - Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 738
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 132/59

    Rechtsnatur der Frist zur Erhebung der Klage

    Auszug aus BGH, 03.05.1962 - III ZR 41/61
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59 - (BGHZ 33, 360) ausgeführt, daß die Bestimmung des Art. 8 Abs. 10 FV eine vorprozessuale Ausschlußfrist enthält, auf die weder die Bestimmungen über die Hemmung von Verjährungsfristen noch die zivilprozessualen Vorschriften über die Wiedereinsetzung anwendbar sind.

    Wie der Senat in BGHZ 33, 360, 364 bereits dargelegt hat, spricht auch ein Vergleich des Abs. 6 und des Abs. 10 des Art. 8 FV dafür, daß der Gesetzgeber bewußt die Auflockerung der Fristbestimmungen in das Anmeldeverfahren verlegt hat, während für die Eröffnung des Rechtsweges nach Abschluß des förmlichen Verwaltungsverfahrens eine nicht durch Wiedereinsetzungsmöglichkeiten durchbrochene Fristenstrenge herrschen soll.

    Die Wahrung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV ist Prozeßvoraussetzung, ihre Versäumung macht die Klage unzulässig (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen des Senats vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59 - insoweit in BGHZ 33, 360 nicht, jedoch in VersR 1961, 115 abgedruckt - und vom 27. November 1961 - III ZR 133/60, S. 5).

  • BGH, 27.11.1961 - III ZR 133/60
    Auszug aus BGH, 03.05.1962 - III ZR 41/61
    Er hat hieran in den Entscheidungen vom 21. September 1961 - III ZR 120/60 - (NJW 1961, 2259 [BGH 21.09.1961 - III ZR 120/60] ) und vom 27. November 1961 - III ZR 133/60 - (VersR 1962, 139) festgehalten.

    Die Wahrung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV ist Prozeßvoraussetzung, ihre Versäumung macht die Klage unzulässig (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen des Senats vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59 - insoweit in BGHZ 33, 360 nicht, jedoch in VersR 1961, 115 abgedruckt - und vom 27. November 1961 - III ZR 133/60, S. 5).

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 03.05.1962 - III ZR 41/61
    Es bedarf auch keiner Erörterung der Frage mehr, ob der Zulässigkeit der Klage nicht auch entgegensteht, daß es der Kläger unterlassen hat, den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag in ein bestimmtes Verhältnis zu den von ihm behaupteten, in ihrem Gesamtbetrag die Klageforderung übersteigenden Einzelforderungen aus dem Unfall zu setzen (vgl. dazu u.a. BGHZ 11, 192, 194 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] ; LM Nr. 7 u. 11 zu § 253 ZPO).
  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 120/60

    Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung bei sachlich unzuständigem Gericht

    Auszug aus BGH, 03.05.1962 - III ZR 41/61
    Er hat hieran in den Entscheidungen vom 21. September 1961 - III ZR 120/60 - (NJW 1961, 2259 [BGH 21.09.1961 - III ZR 120/60] ) und vom 27. November 1961 - III ZR 133/60 - (VersR 1962, 139) festgehalten.
  • BGH, 01.12.1960 - III ZR 188/59

    Klagegegner bei Klage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus BGH, 03.05.1962 - III ZR 41/61
    Wird eine Klage gegen dieselbe Partei auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt, so muß der in Anspruch Genommene hinsichtlich eines jeden der mehreren Klagegründe in der dafür bestimmten Weise ordnungsgemäß vertreten sein (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1960 - III ZR 188/59 - in VersR 1961, 162).
  • BGH, 20.06.1968 - III ZR 210/67

    Anwendbarkeit eines Finanzvertrages im Hinblick auf die Leistung von

    Die sonach am 28. September 1965 in Lauf gesetzte und mit dem 28. November 1965 endende Klagefrist ist, wie auch die Revision nicht anzweifelt, bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Einreichung des eine Rechtshängigkeit nicht herbeiführenden Armenrechtsgesuches vom 15./18. November 1965 nicht gewahrt worden (Urteile vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59 = BGHZ 33, 360; 3. Mai 1962 - III ZR 41/61 = VersR 1962, 738; 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684).
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